27.03.2024
1. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name, Sitz
1. Der am 02.08.1908 in Ransbach-Baumbach gegründete Turnverein führt den Namen “Turnverein 08 Baumbach e.V.", abgekürzt TV 08 Baumbach
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ransbach-Baumbach
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nr. 167 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck:
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübung auf breiter Grundlage und die
Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für
insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit-, Breiten- Gesundheitssport
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
d) Der Verein sieht sich auch dem Seniorensport verpflichtet
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
b) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen
c) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
3. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Hauptvorstand.
3. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu genehmigen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand endgültig. Die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber gegenüber schriftlich mitzuteilen.
5. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
6. Auf Vorschlag des Hauptvorstandes können Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigungsgründe der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Hauptvorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung durch den Hautvorstand – vom Hauptvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Ausschließungsgründe sind u.a.:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) grobe Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane
c) Nichtzahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen nach schriftlicher Aufforderung
d) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
e) mehrmaliges grobes unsportliches Verhalten
5. Dem Beschluss müssen mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder des Hauptvorstandes zustimmen.
6. Der Beschluss des Hauptvorstands ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenem Brief zuzustellen.
7. Gegen die Entscheidung des Hauptvorstandes kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim Hauptvorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
8. Der Ausschluss erfolgt zum nächstmöglichen Quartalsende.
§ 7 Beitragswesen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Hauptvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Basislastschrifteinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen seiner IBAN und BIC, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
4. Kann der SEPA-Basislastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Folgende reguläre Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) eine Aufnahmegebühr an den Hauptverein.
b) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Hauptverein.
c) Abteilungsbeiträge nach Maßgabe und Entscheidung der jeweiligen Abteilungsversammlung. Näheres ist in Abschnitt 6, §21, Satz 1 dieser Satzung geregelt.
d) Die Beiträge stehen den Abteilungen in voller Höhe auf ihrem Abteilungskonto zur Verfügung.
6. Die einzelnen Beiträge sind wie folgt fällig: Viertel-, halbjährlich oder jährlich. Der Zeitpunkt des Einzugs wird in der Beitragsordnung geregelt.
7. Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
8. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
9. In begründeten Einzelfällen können durch Beschluss des Vorstands einzelne Mitglieder auf Antrag von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit werden. Die Begründung hat schriftlich mit entsprechenden Unterlagen zu erfolgen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Stimmrecht
1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
2. Für die Jugendvollversammlung gelten die Regelungen der Jugendordnung.
3. Die Minderjährigen üben ihre Mitgliederrechte im Verein gem. Jugendordnung persönlich aus.
4. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Hauptvorstand
d) der Jugendvorstand
e) die Jugendvollversammlung.
§ 10 Allgemeines zu den Organmitgliedern
1. Alle Organmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers und des Kassenwartes im Falle einer Personalunion, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der geschäftsführende Kassenwart handelt ehren- oder hauptamtlich.
2. Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
3. Als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendleiters, für die gesonderte Regelungen gelten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Hauptvorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
§ 11 Vergütung der Vereinstätigkeit
1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Hauptvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, befristete oder unbefristete haupt- bzw. nebenberufliche Beschäftigungsverhältnisse zu begründen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
2. Für die Erfüllung des Vereinszwecks ist im Wesentlichen die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sinne des §50 AO maßgeblich.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins kann die Tätigkeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, soweit diese keine Zahlungen auf der Grundlage eines Dienstvertrages erhalten, entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung, die die nach § 3 Ziff. 26a Einkommenssteuergesetz steuerfreie Ehrenamtspauschale nicht übersteigen darf, ausgeübt werden. Die Entscheidung über Zahlungen nach Satz 1 trifft der Hauptvorstand.
5. Weitere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins, die vom Hauptvorstand erlassen und geändert werden kann.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Hauptvorstand beschließt oder
b) 10% der Mitglieder schriftlich beim Hauptvorstand diese beantragen.
4. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Hauptvorstand durch dreimalige Veröffentlichung im Verbandsgemeindeblatt Ransbach-Baumbach und Aushang im Informationskasten des Vereins in der Turnhalle Baumbach, Kapellenstrasse, 56235 Ransbach-Baumbach, Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach haben werden per E-Mail eingeladen. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Sollten außerhalb der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach wohnende Mitglieder nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, erhalten sie per einfachen Brief eine Einladung. Mehrere Mitglieder in einer Familie erhalten - bei gleicher Postanschrift - eine gemeinsame Einladung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung jeder Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen, die je nach Bedarf folgende Punkte enthalten soll:
a) Bericht des Hauptvorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Hauptvorstandes
d) Wahlen und Bestätigungen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Bekanntgabe und Genehmigung des Geschäfts- und Veranstaltungsplanes.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
9. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Hauptvorstand schriftlich vorliegen. Eingehende Anträge sind den Mitgliedern des Hauptvorstandes mit der endgültigen Tagesordnung bis eine Woche vor der Versammlung mitzuteilen. Über den Eingang v. Anträgen werden die Mitglieder mit der endgültigen Tagesordnung bis eine Woche vor der Versammlung durch Veröffentlichung im KBB und durch Aushang im Infokasten informiert. Später gestellte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Aufnahme als Tagesordnungspunkt beschließt und diese Anträge im Interesse des Vereins besonders dringlich sind und keinen Aufschub dulden.
10. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Frauenwartin und den Leiter der Öffentlichkeitsarbeit für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Näheres kann durch eine Sitzungsordnung geregelt werden.
4.1 Leitungs- und Führungsgremien des Vereins, Geschäftsführung
§ 13 Geschäftsführender Vorstand (Vorstand nach § 26 BGB)
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Schatzmeister
e) im Falle einer Personalunion aus c) und d) der geschäftsführende Kassenwart.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden seiner/ihrer Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstands
1. Er leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
2. Er ist für die satzungsgemäße Durchführung der Aktivitäten und Maßnahmen des Vereins zuständig.
3. Er fasst Beschlüsse, wenn Aufgaben aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
4. Der Hauptvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes auf jeder seiner Sitzungen zu informieren.
§ 15 Hauptvorstand
1. Dem Hauptvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
b) weitere Mitglieder
- zwei Delegierte der Jugendvollversammlung
- die Abteilungsleiter
- die Frauenwartin
- der / die Integrationsbeauftragte
- der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Hauptvorstand tagt mindestens jährlich. Der 1. Vorsitzende - bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende - beruft die Sitzung des Hauptvorstandes ein und leitet sie.
3. Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes kann der 1. Vorsitzende auch sonstige Vereinsmitglieder mit beratender Funktion einladen.
4. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptvorstands
1. Er ist zuständig für die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplans und die Festlegung, welche Finanzmittel die einzelnen Abteilungen von dem Verein unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3, § 12, Satz 5c) getroffenen Regelungen erhalten. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplans.
2. Er ist ermächtigt, Referenten und Ausschüsse befristet/unbefristet oder projektbezogen zu berufen.
3. Sämtliche kostenrelevanten Entscheidungen mit Auswirkung auf den Haushalt des Vereins im personellen Bereich (hauptamtlich oder ehrenamtlich) obliegen ausschließlich dem Hauptvorstand.
4. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen, Forderungen und Anträgen einzelner Vereinsmitglieder.
5. Die Aufgaben der Mitglieder des Hauptvorstandes im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung.
6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Hauptvorstand ein anderes oder neues Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Dies gilt auch die kommissarische Berufung von Mitgliedern für den geschäftsführenden Vorstand.
7. Er entscheidet auf Vorschlag der Abteilungen über die Ernennung von Übungsleitern, deren Vergütung und den Umfang ihrer Tätigkeit.
8. Er kann im Rahmen der satzungsgemäßen Erfordernisse für die Durchführung des Sport- und Geschäftsbetriebes Mietverhältnisse begründen.
9. Alle Personalentscheidungen unterliegen der in Abschnitt 3, §11 geltenden Bestimmungen.
5. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins
§ 17 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Zwei Delegierte sind Mitglieder des Hauptvorstandes. Sie werden von der Jugendvollversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
§ 18 Ausschüsse
1. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben (z. B. Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport, Vereinsjubiläen) dauerhafte oder befristete, bzw. Projektbezogene Ausschüsse bilden. Die Ausschussmitglieder werden vom Hauptvorstand berufen.
2. Alle Ausschüsse haben beratende, aber keine beschließende Funktion.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Geschäftsführer / der Geschäftsführerin im Auftrag des Ausschussvorsitzenden / der Ausschussvorsitzenden einberufen.
6.Gliederung und Struktur des Vereins
§ 19 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und für die sonstigen satzungsgemäßen Aktivitäten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden solche durch den Beschluss des Hauptvorstandes gegründet.
2. Die Abteilungen sind rechtlich und steuerrechtlich unselbständig.
3. Die Bildung von Sondervermögen durch die Abteilungen ist verboten.
§ 20 Organisation und Arbeitsweise der Abteilungen
1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand geleitet. Der Abteilungsleiter / die Abteilungsleiterin ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
2. Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung, die mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung abzuhalten ist, für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen.
3. Neben dem Abteilungsleiter können weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, von der
Abteilungsversammlung in den Abteilungsvorstand gewählt werden. Diese Personen sind mit ihren Funktionen dem Hauptvorstand jährlich vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungs- und Spielordnungen aufzustellen.
4. Zu den Aufgaben des Abteilungsvorstandes zählen die Durchführung von Training und Wettkämpfen und die dazu gehörigen Meldungen. Trainer oder Übungsleiter kann nur der Hauptvorstand einstellen. Der Abteilungsvorstand hat ein Mitspracherecht.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist von den Abteilungsleitern / den Abteilungsleiterinnen
zu den Abteilungsversammlungen einzuladen. Er nimmt an den Versammlungen beratend teil.
§ 21 Abteilungsbeiträge und Kassenwesen der Abteilungen
1. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, von ihren Mitgliedern - zusätzlich zum Vereinsbeitrag – einen Abteilungsbeitrag zu erheben, der ausschließlich dem Abteilungsziel dienen muss. Die Erhebung solcher Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Für die ordnungsgemäße Führung der Abteilungskasse ist der Abteilungsleiter/ die Abteilungsleiterin dem Hauptvorstand verantwortlich. Die Prüfung erfolgt gemäß Abschnitt 7, §25, Satz 2.
7. Vereinsleben
§ 22 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Hauptvorstandes, der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem von ihm/ihr bestimmten Protokollführer / Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
2. Einladungen, Protokolle und Beschlüsse der Vereinsorgane können auch durch elektronische Medien (E-Mail und Internet) verbreitet werden. Die Bestimmungen des §26 dieser Satzung sind zu beachten.
§ 23 Vereinsstrafen
1. Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können durch den Hauptvorstand – nach vorheriger Anhörung – folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Schriftliche Verwarnung. Die Verwarnung muss mindestens die Art und Weise des vereinsschädigenden Verhaltens und Hinweise über die weiteren möglichen Maßnahmen nach der Satzung enthalten.
b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins.
2. Die Maßnahme zu b. darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied bereits schriftlich verwarnt wurde.
3. Gegen die Verhängung einer Vereinsstrafe kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe Widerspruch beim Hauptvorstand einlegen. Über den Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 24 Ehrungen
1. Der Hauptvorstand beschließt die Ehrungen von Mitgliedern und empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
2. Den Antrag auf eine Ehrung kann jedes Mitglied und jedes Vereinsorgan an den Hauptvorstand stellen.
§ 25 Kassenprüfung
1. Die Vereinskasse ist mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
2. Die Abteilungskassen sind ebenfalls von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über Ablauf und Ergebnis der Prüfung. Die Prüfer der Vereinskasse beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptvorstandes.
4. Die Kassenprüfer - die nicht dem Hauptvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen - werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit entspricht der des Hauptvorstandes.
§ 26 Datenverarbeitung im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 27 Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung, mit Ausnahme der Beitragsordnung, ist grundsätzlich der Hauptvorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes beschlossen / geändert / aufgehoben.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung;
d) Jugendordnung;
e) Ehrenordnung.
f) Sitzungsordnung
5. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen, mit Ausnahme der Beitragsordnung, den Mitgliedern des Vereins in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 28 Haftungsausschluss - komplett gestrichen -
8. Schlussbestimmungen
§ 29 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Hauptvorstand mir einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei dieser Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 30 Vermögensanfall
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Ransbach-Baumbach oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 31 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.11.2006 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Ransbach-Baumbach, 09.11.2006
geändert wurde unter § 12, 9 - "Eingehende Anträge ... im Infokasten informiert.“
gem. Mitgliederversammlung vom 13.03.2008
geändert wurde unter § 11, 4 - "Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten … trifft der Hauptvorstand. “ gem. Mitgliederversammlung vom 05.03.2009
geändert wurde unter § 12, 4 - „...stimmberechtigte Mitglieder...“ und § 15, 2 - „Der Hauptvorstand tagt mindestens jährlich. ...“ gem. Mitgliederversammlung vom 24.03.2011
geändert wurde unter § 15,4 - 4. „Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.“ gem. Mitgliederversammlung vom 15.03.2012
geändert wurde unter § 7,2 – 7,4 Beitragswesen bzgl. des SEPA-Basislastschrifteinzugsverfahren, gem. Mitgliederversammlung vom 03.04.2014
ergänzt wurde unter § 15 Hauptvorstand , 1b weiteres Mitglied – der/die Integrationsbeauftragte
geändert wurde unter § 26 Datenverarbeitung im Verein, 5 und 8 und 9 bzgl. Fotoaufnahmen und personenbezogener Daten
gem. Mitgliederversammlung vom 15.03.2016
ergänzt wurde unter § 26 Datenverarbeitung im Verein, 1 bzgl. ... und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)...
gem. Mitgliederversammlung vom 19.03.2019
gem. Mitgliederversammlung vom 08.09.2020 wurde gestrichen:
§ 3, 4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine
Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 8, 3. letzter Satz Die gesetzlichen Vertreter sind von
der Wahrnehmung dieser Rechte ausgeschlossen.
§
12, 3. b) „... stimmberechtigten Mitglieder …“
§ 12,4. „...stimmberechtigte Mitglieder …
stimmberechtigte Mitglieder ... stimmberechtigte Mitglieder…liegen.“
§ 28 Haftungsausschluss -
komplett gestrichen -
wurde ergänzt:
§ 10, 1. „ Alle Organmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers und des Kassenwartes im Falle einer Personalunion, … . Der geschäftsführende Kassenwart handelt ehren- oder hauptamtlich.“
§ 10, 4. letzter Satz: „Die Mitglieder …. im Amt.“
§ 13, 1. „Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an …
e) im Falle einer Personalunion aus c) und d) der geschäftsführende Kassenwart.“
§ 13, 3. „Der geschäftsführende Vorstand ... in seiner/ihrer Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.“ wurde geändert:
§ 12, 7. „Die Beschlüsse … der
erschienenen Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, ...
§ 12,8. „Satzungsänderungen … der erschienenen
Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 12,9. Anträge, ... Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen ...dulden.
§ 26 Datenverarbeitung im Verein – Austausch der kompletten Formulierung
§ 29, 2b. von Zwei einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliedern
...
§ 29, 4. Die Auflösung ... der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 30, 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins... steuerbegünstigen Zwecks … werden darf.
Gemäß Mitgliederversammlung vom 19.03.2024 wurde
berichtigt in § 6 Beendigungsgründe der Mitgliedschaft – aufgrund Fehler in den Nummern und Grammatikfehler:
4. e) mehrmaliges grobes unsportliches
Verhaltens
3. wird zu 5. „Dem Beschluss…“
4. wird zu 6. „Der Beschluss…“
5. wird zu 7. „Gegen die Entscheidung…“
6. wird zu 8. „Der Ausschluss…“
Berichtigt in § 7 Beitragswesen – aufgrund Grammatikfehler, muss klein geschrieben werden: 6. „…halbjährlich oder jährlich. ….“
Gestrichen in § 7 Beitragswesen:
Nr. 7 letzter Satz:
„Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288
Abs1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
BGB zu verzinsen.“
Nr. 9 in erstem Satz:
„In begründeten Einzelfällen …Beitragszahlung befristet befreit werden.“
Nr. 10 bis 12 komplett:
Nr. 10 Der Hauptvorstand ist berechtigt die Beiträge insgesamt nach bestimmten Kriterien der Höhe nach zu staffeln. (z.B. für einzelne
Mitgliedergruppen).
Nr. 11 Über die Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag des Mitglieds
Nr. 12 Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Hauptvorstand in der Beitrags- und Finanzordnung regeln.
ergänzt: § 27 Vereinsordnungen
Nr. 3. durch dein Einschub des Textes: „mit Ausnahme der Beitragsordnung,“ an folgender Stelle:
… einer Vereinsordnung, mit Ausnahme der Beitragsordnung, ist grundsätzlich… .
und durch letzter Satz: „Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes beschlossen / geändert / aufgehoben.“
Nr. 5. durch dein Einschub des Textes: „mit Ausnahme der Beitragsordnung,“ an folgender Stelle: ... die Vereinsordnungen, mit Ausnahme der Beitragsordnung, den Mitgliedern des Vereins… .