Jugendvorstand - Jugendordnung
Jugendordnung des TV 08 Baumbach e.V.
Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 17 (2)
der Vereinssatzung des “Turnverein 08 Baumbach e.V.“
§ 1: Name und Mitgliedschaft
Name: Jugendabteilung des TV 08 Baumbach e.V.
Mitglieder sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder des TV 08 Baumbach e.V., bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter, die Mitglieder des TV 08 Baumbach e.V. sind.
§ 2: Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinsatzung und dieser Ordnung.
Die Aufgaben der Jugendabteilung sind:
§ 3: Organe
Organe der Jugendabteilung des TV 08 Baumbach e.V. sind:
§ 4: Allgemeines zu den Organmitgliedern
§ 5: Jugendvollversammlung
Einmal im Jahr, turnusgemäß innerhalb eines Monats vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle Mitglieder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Jugendvollversammlung ein. Die Einberufung der Jugendvollversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Verbandsgemeindeblatt Ransbach-Baumbach und Aushang im Informationskasten des Vereins in der Turnhalle Baumbach, Kapellenstraße, 56235 Ransbach-Baumbach, sowie auf der Homepage des Vereins. Mitglieder die ihren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach haben werden per E-Mail eingeladen. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Sollten außerhalb der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach wohnende Mitglieder nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, erhalten sie per einfachen Brief eine Einladung. Mehrere Mitglieder in einer Familie erhalten - bei gleicher Postanschrift - eine gemeinsame Einladung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Sie kann u.U. auch digital erfolgen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines ab der Vollendung des achten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie Jugendbetreuer, Jugendtrainer und die Vereinsjugendvertreter.
Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und
fristgemäß (vier Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 6: Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendvollversammlung gesetzten Aufgaben durch.
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der
Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Gegebenenfalls ist am Ende des Rechnungsjahres eine Abrechnung vorzulegen.
In begründeten Einzelfällen hat der Jugendausschuss die Möglichkeit, abweichend von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen.
§7: Der Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
Aufgaben des Jugendvorstandes sind:
§ 8: Vertreter der Vereinsjugend im Gesamtverein
Die Interessen der Vereinsjugend werden durch den Jugendleiter sowie den Stellvertretenden Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand vertreten.
§ 9: Abteilungsjugenden
Die Abteilungsjugenden haben die Möglichkeit einen Abteilungsjugendleiter sowie einen Abteilungsjugendsprecher (maximal 18 Jahre alt) zu wählen. Diese werden auf der Abteilungsjugendversammlung entsprechend der Jugendordnung gewählt und vertreten die Abteilungsjugend mit Sitz und Stimme im Jugendausschuss.
§ 10: Jugendkasse
§ 11: Verhältnis zum Verein
Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Paragrafen § 3 und § 6 der Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 12: Änderung der Jugendordnung
Änderungen dieser Jugendordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.
§ 13: Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 14: Gültigkeit der Jugendordnung