Jugendvorstand - Jugendordnung

Jugendordnung des TV 08 Baumbach e.V.

 

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 17 (2)

der Vereinssatzung des “Turnverein 08 Baumbach e.V.“

 

§ 1: Name und Mitgliedschaft

 

Name: Jugendabteilung des TV 08 Baumbach e.V.

Mitglieder sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder des TV 08 Baumbach e.V., bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter, die Mitglieder des TV 08 Baumbach e.V. sind.

 

§ 2: Aufgaben

 

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinsatzung und dieser Ordnung.

Die Aufgaben der Jugendabteilung sind:

 

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung im Rahmen der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen
  5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

 

 

§ 3: Organe

 

Organe der Jugendabteilung des TV 08 Baumbach e.V. sind:

 

  1. die Jugendvollversammlung
  2. der Jugendausschuss
  3. der Jugendvorstand

 

 

§ 4: Allgemeines zu den Organmitgliedern

 

 

  1. Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  2. Die weiblichen Mitglieder der Organe der Jugendabteilung führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form

 

§ 5: Jugendvollversammlung

 

Einmal im Jahr, turnusgemäß innerhalb eines Monats vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle Mitglieder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Jugendvollversammlung ein. Die Einberufung der Jugendvollversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Verbandsgemeindeblatt Ransbach-Baumbach und Aushang im Informationskasten des Vereins in der Turnhalle Baumbach, Kapellenstraße, 56235 Ransbach-Baumbach, sowie auf der Homepage des Vereins. Mitglieder die ihren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach haben werden per E-Mail eingeladen. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Sollten außerhalb der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach wohnende Mitglieder nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, erhalten sie per einfachen Brief eine Einladung. Mehrere Mitglieder in einer Familie erhalten - bei gleicher Postanschrift - eine gemeinsame Einladung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Sie kann u.U. auch digital erfolgen.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines ab der Vollendung des achten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie Jugendbetreuer, Jugendtrainer und die Vereinsjugendvertreter.

 

Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

 

  1. Bericht des Jugendvorstands
  2. Wahl des Vereinsjugendleiters, des stellvertretenden Vereinsjugendleiters sowie des Vereinsjugendsprechers und des stellvertretenden Vereinsjugendsprechers
  3. Änderungen der Jugendordnung
  4. Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
  5. ggf. Kassenbericht und Verabschiedung eines Jugendetats
  6. Entlastung der Mitglieder des Jugendvorstandes
  7. Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß (schriftlich) und

fristgemäß (vier Wochen vorher) eingeladen wurde. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 6: Jugendausschuss

 

Der Jugendausschuss besteht aus:

 

  1. den Mitgliedern des Jugendvorstandes
  2. den Abteilungsjugendleitern
  3. den Abteilungsjugendsprechern
  4. den Jugendtrainern und Jugendbetreuern

 

Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendvollversammlung gesetzten Aufgaben durch.

 

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

 

  1. Betreuung der Jugendlichen und Koordination der Jugendarbeit
  2. Pflege der Gemeinschaft und Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
  3. Herstellung einer Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
  4. Einberufung der Jugendvollversammlung
  5. Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung
  6. Einsetzen von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben
  7. Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstands
  8. ggf. Führung der Jugendkasse sowie Beratung und Beschlussfassung über den Jugendetat

 

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der

 

Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Gegebenenfalls ist am Ende des Rechnungsjahres eine Abrechnung vorzulegen.

In begründeten Einzelfällen hat der Jugendausschuss die Möglichkeit, abweichend von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen.

 

 

§7: Der Jugendvorstand

 

Der Jugendvorstand besteht aus:

 

  1. dem/der Vereinsjugendleiter
  2. dem stellvertretenden Vereinsjugendleiter
  3. dem Vereinsjugendsprecher (maximal 18 Jahre alt)
  4. dem stellvertretenden Vereinsjugendsprecher (maximal 18 Jahre alt)
  5. ggf. weiteren Vertretern für spezielle Aufgabenbereiche

 

Der Jugendvorstand wird für jeweils ein Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Jugendvorstandes vor Ablauf dieses Jahres aus seinem Amt aus, so kann der Jugendausschuss dieses Amt bis zur nächsten Wahl des Jugendvorstandes übergangsweise neu besetzen.

 

Aufgaben des Jugendvorstandes sind:

 

  1. Der Vereinsjugendleiter lädt bei Bedarf zur Sitzung des Jugendvorstandes ein. Der Vereinsjugendleiter leitet die Sitzung
  2. Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendvorstandes zur Beratung weitere Personen eingeladen werden

 

 

§ 8: Vertreter der Vereinsjugend im Gesamtverein

 

Die Interessen der Vereinsjugend werden durch den Jugendleiter sowie den Stellvertretenden Jugendleiter mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand vertreten.

 

 

§ 9: Abteilungsjugenden

 

Die Abteilungsjugenden haben die Möglichkeit einen Abteilungsjugendleiter sowie einen Abteilungsjugendsprecher (maximal 18 Jahre alt) zu wählen. Diese werden auf der Abteilungsjugendversammlung entsprechend der Jugendordnung gewählt und vertreten die Abteilungsjugend mit Sitz und Stimme im Jugendausschuss.

 

 

§ 10: Jugendkasse

 

  1. Falls die Vereinsjugend eine eigenständige Jugendkasse führt, wird diese vom Jugendausschuss geführt
  2. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen

 

 

§ 11: Verhältnis zum Verein

 

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen des Vereins beim geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Paragrafen § 3 und § 6 der Vereinssatzung zu ergreifen.

 

 

§ 12: Änderung der Jugendordnung

 

Änderungen dieser Jugendordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.

 

 

§ 13: Sonstige Bestimmungen

 

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

 

§ 14: Gültigkeit der Jugendordnung

 

  1. Diese Jugendordnung wurde von der Jugendvollversammlung am 17.05.2022 beschlossen und vom Hauptvorstand während der Mitgliederversammlung am 31.05.2022 in Kraft gesetzt.
  2. Alle bisherigen Jugendordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 

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